Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 12.12.2018 – 26 K 3313/17
- OVG NRW, 25.05.2018 – 12 B 1589/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.04.2022 – 1 UF 219/21Zitiert von 8
- VG Köln, 22.11.2017 – 26 L 4407/17
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2014 – 1 Sa 9/14Zitiert von 1
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2007 – 2 V 126/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
- ArbG Siegburg, 23.01.2025 – 5 Ca 1465/24
- OVG NRW, 27.11.2024 – 12 A 1627/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/17#abs-1 (1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/17#abs-2 (2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/17#abs-3 (3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.